„Zur Verwirklichung der Forderung der Regierung Adolf Hitlers ‚Rundfunk in jedes Haus‘ haben die Verbände der Rundfunkwirtschaft mit der Reichsrundfunkkammer […] ab 1. April 1935 die Durchführung einer laufenden Gemeinschaftsarbeit und Gemeinschaftswerbung beschlossen.“
Mit diesem Beschluß wird der „Werbeapparat der Reichsrundfunk-Gesellschaft mit Werbewagen und Werbegeldern“ der Reichsrundfunkkammer überstellt, und die Rundfunk-Einzelhändler werden zu einer Abgabe von 10 Pfennig pro verkauftem „Gerät“ (weiter nicht definiert) verpflichtet. [AfF 6 1935, 186ff.]