„Wenn man die Forderung stellt, daß die durch die nichtlinearen Verzerrungen bedingte Klangverschlechterung sprachlicher und musikalischer Darbietungen mit Sicherheit unhörbar bleiben soll […], und zuläßt, daß reine Töne und einfache Tongemische, wie sie in der Praxis nur äußerst selten vorkommen, mit einer im unmittelbaren Vergleich feststellbaren Verschlechterung übertragen werden, ergibt sich, daß für die mittleren und hohen Frequenzen ein Klirrfaktor von nicht mehr als 2% anzustreben ist. Für Frequenzen unterhalb 100Hz ist ein Klirrfaktor von 15% noch zulässig.“[v. Braunmühl/Weber in: AZ 3 1937, 147]